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Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20. 12 2012 zur Haftungsfrage bei einem Verkehrsunfall, bei dem das vorausfahrende KFZ abrupt ohne nachweisbaren Grund bremst.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (20.12.2012  -  9 U 88/11) ist in seiner oben genannten Entscheidung zum Ergebnis gekommen, dass eine Haftungsquote von 50 % greift.

Zwar haftet der Fahrzeugführer, der von hinten auffährt grundsätzlich gemäß § 7 I StVG, § 115 I Nr. 1 VVG da der Führer des hinterherfahrenden Fahrzeuges keinen ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat, so dass er bei einer plötzlichen Bremsung des vorausfahrenden in jedem Fall noch rechtzeitig hätte anhalten können. (§ 4 I S.1 StVO) 1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.)

Das OLG bestätigte nochmals, dass diese Pflicht unabhängig davon besteht, ob der Vordermann eine Anlass für die Bremsung hat oder nicht. Bei einem Aufruhranfall, der hieraus folgt, ergibt sich daraus in der Regel im Wege des Anscheinsbeweises, dass entweder kein ausreichender Abstand eingehalten wurde oder der Führer des auffahrenden Fahrzeugs nicht aufmerksam genug bzw. zu spät reagiert hat.

Den vorausfahrenden Fahrzeugführer, der durch starken Bremsung ohne zwingenden Grund sein Geschwindigkeit reduziert bzw. anhält, haftet jedoch ebenfalls und zwar gemäß § 4 I S. 2 StVO.. (1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.)

Da im entscheidenden Fall das schuldhafte Verhalten beider Fahrzeugführer gleich zu bewerten war, kommt es hier zu einer Verteilung von 50/50 %.